- X, Flüelen, beim Landgerichtspräsidium Uri am 21. Januar 2016 beantragte, dass Q, Schwyz, und dem Betreibungsamt Erstfeld, Erstfeld, zu untersagen sei, die Löschungsbewilligung für die Grundpfandrechte im 1. Rang, lastend auf den Liegenschaften der ZZ .., Erstfeld, gegen eine Zahlung von Fr. 850‘000.-- zu erteilen sowie die Liegenschaften der ZZ .. (L000, L0000 und L0000, alle Erstfeld) namens der Erbengemeinschaft freihändig zu verkaufen, die Verbote sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen seien (Art. 265 Abs. 1 ZPO), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln im Hauptverfahren (Proz. Nr. LGZ 13 15);