Nötig ist wieder zwingend die Einwilligung der Erbengemeinschaft und somit auch der Berufungsklägerin. Betreffend die Erbenvertreterin: Abschreibung des Berufungsverfahrens als gegenstandslos infolge Wegfalles des Rechtschutzinteresses während des Verfahrens. Das Betreibungsamt hätte zu keiner Zeit gültig der Löschung der Grundpfandrechte oder dem Freihandverkauf eigenmächtig zustimmen können. Die Berufungsklägerin und vorinstanzliche Gesuchstellerin hatte schon im Gesuchsverfahren nie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der vorsorglichen Massnahme.