SchKG ist nur zulässig, wenn ihm alle Beteiligten zustimmen. Die gültige Zustimmung aller Beteiligten muss im Moment des Abschlusses des Freihandverkaufs vorliegen. Die Löschung eines Grundpfandeintrages im Grundbuch erfolgt gestützt auf eine schriftliche Erklärung der aus dem Eintrag berechtigten Person. Mit der Niederlegung des Mandats als Erbenvertreterin fällt das Rechtsschutzinteresse ihr gegenüber weg, da nicht mehr die Erbenvertreterin einer Löschung der Grundpfandrechte oder einem Freihandverkauf zustimmen kann. Nötig ist wieder zwingend die Einwilligung der Erbengemeinschaft und somit auch der Berufungsklägerin.