Rechtsbegehren einer Miterbin gegen die Erbenvertreterin und das zuständige Betreibungsamt um Erlass eines Verbotes, die Löschungsbewilligung für die Grundpfandrechte zugunsten der Erbengemeinschaft im ersten Rang zu erteilen beziehungsweise die Liegenschaften freihändig zu veräussern. Zum Rechtsschutzinteresse bei Unterlassungsbegehren: Es muss geprüft werden, ob eine genügende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Gesuchsgegner die zu unterlassende Handlung in naher Zukunft vorzunehmen beabsichtigen, deren aktuelles Verhalten muss eine künftige Verletzung ernstlich befürchten lassen. Ein Freihandverkauf nach Art. 143b SchKG ist nur zulässig, wenn ihm alle Beteiligten zustimmen.