{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-05-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2016-OG-Z-16-3_2016-05-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12055", "Checksum": "8707834267b7093b3521ace3100ffe60"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG Z 16 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.05.2016 2016_OG Z 16 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 236 Abs. 1 ZPO. Art. 143b Abs. 1 SchKG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:26", "Checksum": "aa2193e51db95cc3ce6811f60ee089fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.05.2016 2016_OG Z 16 3\nRegeste:\nZivilprozessordnung. Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 236 Abs. 1 ZPO. Art. 143b Abs. 1 SchKG. \n\n - betreffend die andere Hälfte der Prozesskosten, das Gericht diese nach\nErmessen verteilen kann, da das Verfahren als gegenstandlos abgeschrieben wird und das\nGesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO);\n\n- die Gründe, die ein Verfahren gegenstandlos werden lassen, mannigfaltig sind,\nfür die Kostenregelung die konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen sind,\nmassgebend insbesondere sein kann, wer oder was Anlass zur Abschreibung des\nVerfahrens gegeben hat (Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 18 zu Art. 107);\n\n- wenn der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten\neiner Partei zuzuschreiben ist, die Kosten in der Regel dieser Partei aufzuerlegen sind, fällt\ndagegen das Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus einem Grund dahin, den keine der\nParteien zu vertreten hat, regelmässig zu prüfen sein wird, welche Partei materiell im\nUnrecht war, das heisst, es auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist,\nmassgebend hierfür die Sachlage im Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes ist,\nbereits durchgeführte Beweismassnahmen und von den Parteien eingereichte Beweismittel\nzu berücksichtigen sind, eine nachträgliche Beweisführung bloss zur Erhellung der\nProzesschancen dagegen zu unterbleiben hat, wenn sich der Prozessausgang nicht\nabschätzen lässt, hilfsweise darauf abgestellt werden kann, welche Partei das Verfahren\nveranlasst hat (Martin H. Sterchi, a.a.O.);\n\n- vorliegend die Berufungsbeklagte 1 durch die Niederlegung ihres Mandats als\nErbenvertreterin die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, ihr deshalb die andere Hälfte der\nGerichtskosten aufzuerlegen ist;\n"}