{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-05-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2016-OG-Z-16-3_2016-05-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12055", "Checksum": "8707834267b7093b3521ace3100ffe60"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG Z 16 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.05.2016 2016_OG Z 16 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 236 Abs. 1 ZPO. Art. 143b Abs. 1 SchKG. 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I, 2012, N. 31 zu\nArt. 59), das Rechtsschutzinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung nicht nur bei\nRechtshängigkeit, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen muss, bei\nVerlust des Rechtsschutzinteresses vor Eintritt der Rechtshängigkeit das Gericht auf die\nKlage nicht eintritt, bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens, der\nProzess gegenstandslos wird und vom Gericht abgeschrieben werden muss (Laurent Killias,\nBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 10 zu Art. 242);\n\n- das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich aktuell sein muss (BGE 122 III 282 E.\n3a), dieses Interesse sich nach der Zielsetzung der Klage beziehungsweise des\nRechtsmittels bestimmt und an der möglichen Auswirkung und Tragweite einer allfälligen\nGutheissung zu messen ist (BGE 118 Ia 492 E. 2a);\n\n- bei Unterlassungsklagen geprüft werden muss, ob eine genügende\nWahrscheinlichkeit besteht, dass die beklagte Partei die zu unterlassende Handlung in naher\nZukunft vorzunehmen beabsichtigt, ihr aktuelles Verhalten eine künftige Verletzung ernstlich\nbefürchten lassen muss (Simon Zingg, a.a.O., N. 40 zu Art. 59 ZPO);\n\n- somit auch für das Berufungsverfahren ein wie oben umschriebenes\nRechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin Prozessvoraussetzung ist;\n\n- ein Freihandverkauf nach Art. 143b SchKG nur zulässig ist, wenn ihm alle\nBeteiligten zustimmen, das Zustimmungsrecht vor Schaden schützen will, gegen den\nbeabsichtigten Verkauf nur einsprechen kann, wer durch den vereinbarten Preis einen\nVerlust erleiden würde und sich von einer öffentlichen Steigerung ein besseres Ergebnis\nerhofft, darunter neben dem Schuldner im Allgemeinen alle Pfand- und Pfändungsgläubiger\nzu verstehen sind (Markus Häusermann, in Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl., 2010, N. 7\nzu Art. 143b);\n\n- im Moment des Abschlusses des Freihandverkaufs die gültige Zustimmung aller\nBeteiligten vorliegen muss (Markus Häusermann, a.a.O., N. 18 zu Art. 143b SchKG);\n\n- der Freihandverkauf auch mit Zustimmung aller Beteiligten nur abgeschlossen\nwerden können soll, wenn das Angebot den Schätzwert des Grundstücks erreicht, darunter\nder Schätzwert nach abgeschlossenem Lastenbereinigungsverfahren zu verstehen ist\n(Markus Häusermann, a.a.O., N. 45 zu Art. 143b SchKG);\n\n- ein Grundpfand mit der Löschung des Eintrags im Grundbuch untergeht (Art.\n801 Abs. 1 ZGB);\n\n- die Löschung gestützt auf eine schriftliche Erklärung der aus dem Eintrag\nberechtigten Person erfolgt (Löschungsbewilligung; Art. 964 Abs. 1 ZGB);\n\n- bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens, wie erwähnt, der\nProzess gegenstandslos wird und vom Gericht abgeschrieben werden muss (Laurent Killias,\na.a.O., N. 10 zu Art. 242);\n\n- die Berufungsklägerin ursprünglich ein praktisches und aktuelles\nRechtsschutzinteresse betreffend vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen in\nBezug auf die Berufungsbeklagte 1 hatte, mit Niederlegung des Mandats als Erbenvertreterin\ndas Rechtsschutzinteresse aber weggefallen ist, da nicht mehr die Erbenvertreterin einer\nLöschung der Grundpfandrechte oder einem Freihandverkauf zustimmen kann, sondern\nwieder zwingend die Einwilligung der Erbengemeinschaft und somit auch der\nBerufungsklägerin nötig ist;\n\n- das vorliegende Berufungsverfahren in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1\nsomit infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens als\ngegenstandslos am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist;\n\n- in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 der erstinstanzliche Entscheid infolge\nderen Rücktritts als Erbenvertreterin bedeutungslos geworden ist;\n\n- vorliegend für die Löschung der Grundpfandrechte sowie den Freihandverkauf\njeweils – wie vorerwähnt – die gültige Zustimmung der Erbenvertreterin oder der\nErbengemeinschaft hätte vorliegen müssen, die Berufungsbeklagte 2 zu keiner Zeit gültig\nder Löschung der Grundpfandrechte oder dem Freihandverkauf eigenmächtig hätte\nzustimmen können, deshalb in Bezug auf die Berufungsbeklagte 2 schon vor Eintritt der\nRechtshängigkeit nie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an den vorsorglichen und\nsuperprovisorischen Massnahmen vorgelegen hat;\n\n- bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) ein\nNichteintretensentscheid zu erfolgen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO);\n\n- der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auf Nichteintreten betreffend die\nBerufungsbeklagte 2 – im Ergebnis – somit zutreffend war;\n\n- die Berufung vorliegend demnach insoweit nicht abgeschrieben, abzuweisen\nund der angefochtene Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist;\n\n- die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO) für das\nRechtsmittelverfahren unter Berücksichtigung, dass vorweg über ein Gesuch um\naufschiebende Wirkung zu entscheiden war und es sich vorliegend, soweit nicht abgewiesen\num einen Abschreibungsentscheid, handelt, auf insgesamt Fr. 1´500.-- (Art. 2 ff.,\ninsbesondere Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung, Art. 6 i.V.m. Art. 3\nGerichtsgebührenreglement) festzulegen sind;\n\n- die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs.1\nZPO);\n\n- deshalb die eine Hälfte der Gerichtskosten – die Abweisung der Berufung\nbetreffend – der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind;\n\n"}