{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-05-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2016-OG-Z-16-3_2016-05-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12055", "Checksum": "8707834267b7093b3521ace3100ffe60"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG Z 16 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.05.2016 2016_OG Z 16 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 236 Abs. 1 ZPO. Art. 143b Abs. 1 SchKG. 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Zum\nRechtsschutzinteresse bei Unterlassungsbegehren: Es muss geprüft werden,\nob eine genügende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Gesuchsgegner die\nzu unterlassende Handlung in naher Zukunft vorzunehmen beabsichtigen,\nderen aktuelles Verhalten muss eine künftige Verletzung ernstlich befürchten\nlassen. Ein Freihandverkauf nach Art. 143b SchKG ist nur zulässig, wenn ihm\nalle Beteiligten zustimmen. Die gültige Zustimmung aller Beteiligten muss im\nMoment des Abschlusses des Freihandverkaufs vorliegen. Die Löschung eines\nGrundpfandeintrages im Grundbuch erfolgt gestützt auf eine schriftliche\nErklärung der aus dem Eintrag berechtigten Person. Mit der Niederlegung des\nMandats als Erbenvertreterin fällt das Rechtsschutzinteresse ihr gegenüber\nweg, da nicht mehr die Erbenvertreterin einer Löschung der Grundpfandrechte\noder einem Freihandverkauf zustimmen kann. Nötig ist wieder zwingend die\nEinwilligung der Erbengemeinschaft und somit auch der Berufungsklägerin.\nBetreffend die Erbenvertreterin: Abschreibung des Berufungsverfahrens als\ngegenstandslos infolge Wegfalles des Rechtschutzinteresses während des\nVerfahrens. Das Betreibungsamt hätte zu keiner Zeit gültig der Löschung der\nGrundpfandrechte oder dem Freihandverkauf eigenmächtig zustimmen\nkönnen. Die Berufungsklägerin und vorinstanzliche Gesuchstellerin hatte\nschon im Gesuchsverfahren nie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der\nvorsorglichen Massnahme. Betreffend das berufungsbeklagte Betreibungsamt:\nAbweisung der Berufung und damit Bestätigung des vorinstanzlichen\nNichteintretensentscheides.\n\nObergericht, 2. Mai 2016, OG Z 16 3\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- X, Flüelen, beim Landgerichtspräsidium Uri am 21. Januar 2016 beantragte,\ndass Q, Schwyz, und dem Betreibungsamt Erstfeld, Erstfeld, zu untersagen sei, die\nLöschungsbewilligung für die Grundpfandrechte im 1. Rang, lastend auf den Liegenschaften\nder ZZ .., Erstfeld, gegen eine Zahlung von Fr. 850‘000.-- zu erteilen sowie die\nLiegenschaften der ZZ .. (L000, L0000 und L0000, alle Erstfeld) namens der\nErbengemeinschaft freihändig zu verkaufen, die Verbote sofort und ohne Anhörung der\nGegenpartei anzuordnen seien (Art. 265 Abs. 1 ZPO), alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu regeln im Hauptverfahren (Proz. Nr. LGZ 13 15);\n\n- das Landgerichtspräsidium Uri mit Entscheid LGP 16 13 und LGP 16 14 vom\n25. Januar 2016 auf das Gesuch von X, vom 21. Januar 2016 gegen Q und das\nBetreibungsamt Erstfeld um Erlass einer vorsorglichen und superprovisorischen Massnahme\nmangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), die Gerichtskosten\npauschal auf Fr. 750.-- festgesetzt und X auferlegt wurden (Dispositiv Ziff. 2), keine\nParteientschädigung zugesprochen wurde (Dispositiv-Ziff. 3);\n- X gegen diesen Entscheid am 2. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons\nUri Berufung erhob mit den Anträgen, den Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom\n25. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen, eventuell den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Anträge\ngemäss Gesuch vom 21. Januar 2016 gutzuheissen, der vorliegenden Berufung die\naufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\nder Berufungsbeklagten, eventuell fairerweise zulasten der Staatskasse Uri;\n\n- das eingereichte Rechtsmittel mit verfahrensleitender Verfügung vom 3.\nFebruar 2016 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Zivilrechtliche\nAbteilung) aufgenommen und Q sowie dem Betreibungsamt Erstfeld zur Berufungsantwort\nzugestellt wurde, unter gleichzeitiger Aufforderung, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung\ninnert 3 Tagen Stellung zu nehmen, Stillschweigen als Einverständnis ausgelegt werde;\n\n- Q mit Eingabe vom 5. Februar 2016 auf eine ausführliche Stellungnahme\nverzichtete;\n\n- das Betreibungsamt Erstfeld mit Eingabe vom 11. Februar 2016 auf eine\nStellungnahme verzichtete;\n\n- das Landgerichtspräsidium Uri am 11. Februar 2016 die Akten in den Verfahren\nLGP 16 13 und LGP 16 14 sowie das Landgericht Uri (Zivilrechtliche Abteilung) am 16. März\n2016 zudem auch die Akten des Verfahrens LGZ 13 15 an das Obergericht edierte;\n\n- Q mit Eingabe vom 16. Februar 2016 dem Obergericht mitteilte, dass sie das Mandat als\nErbenvertreterin der Erbengemeinschaft AA niedergelegt habe;\n\n- das Obergericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Februar 2016,\nsoweit nicht abgeschrieben, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies\nund im Weiteren festhielt, dass über die Kosten mit der Hauptsache entschieden werde;\n\n- die Berufung innert Frist (Art. 314 Abs.1 ZPO) und formgerecht (Art. 311 Abs. 1\nund Abs. 2 ZPO) eingereicht wurde;\n\n- das Obergericht sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2\nGOG) und spruchfähig (Art 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG) ist;\n\n- mit Berufung unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des\nSachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 310 lit. a und b ZPO);\n\n- die Berufungsklägerin unrichtige Rechtsanwendung rügt;\n\n- demnach auf das Rechtsmittel einzutreten ist;\n\n"}