O. E. 2.3). Am Ergebnis ändern schliesslich auch die Ausführungen des Konkursamtes nichts, führt dieses doch aus, dass lediglich „durchaus die Möglichkeit“ bestehe, dass der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin wirtschaftlich dahingehend weitergeführt werden könnte, dass mit den Erträgen die anfallenden Kosten (Löhne, Lieferanten etc.) bezahlt werden könnten. Die bestehenden Schulden und deren Bewältigung bleiben demgegenüber unerwähnt. Eine Zahlungsfähigkeit ist somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Konkursamtes nicht glaubhaft erstellt.