Auch gegenüber der X bestehen neben den im Betreibungsregister ersichtlichen Forderungen offene Posten (Kontoauszug X vom 19.09.2016). Was die Mietausstände betrifft, ergibt sich aus der erwähnten Vereinbarung mit dem Vermieter, dass gut Fr. 16‘000.-- innert absehbarer Frist fällig werden. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, wie sie diesen namhaften Betrag in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit und in Anbetracht der übrigen Forderungen zu bezahlen gedenkt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass dieser Betrag zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht fällig war, lässt er die ohnehin zweifelhafte Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch prekärer erscheinen.