b) Die Beschwerdeführerin als Konkursitin äussert sich vorliegend nicht einzeln zu den im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen. Sie hält lediglich fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung und auch die Forderung der Versicherungsgesellschaft bezahlt worden seien und dass man sich mit dem Vermieter bezüglich der Mietausstände habe einigen können. Die Beschwerdeführerin blendet demgegenüber aus, dass gegen sie zahlreiche weitere offene Forderungen bestehen.