174 N. 15 mit Hinweisen). Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung (auch derjenigen des Bundesgerichts: BGE 5A_80/2007 vom 04.09.2007 E. 5.2) der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten Jahre, wozu der Schuldner schriftlich und einzeln zu den im Auszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen hat und behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen sind (Peter Diggelmann, a.a.O., Art. 174 N. 15).