Der Schuldner muss in diesem Sinne aufgrund von konkreten Unterlagen und Belegen aufzeigen, dass er zahlungsfähig ist. Dies heisst im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit sein muss, in diesem Zusammenhang allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 5A_786/2012 vom 18.12.2012 E. 4, 5A_297/2012 vom 10.07.2012 E. 2.3, 5A_80/2007 vom 04.09.2007 E. 3.1; Peter Diggelmann, a.a.O., Art. 174 N. 15 mit Hinweisen).