3. a) Der Konkursit muss kumulativ auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 Satzteil 1 SchKG). Glaubhaft machen ist mehr als behaupten, aber weniger als (strikte) beweisen. Der Schuldner muss in diesem Sinne aufgrund von konkreten Unterlagen und Belegen aufzeigen, dass er zahlungsfähig ist.