Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Erstfeld vom 14. September 2016 war eine Bezahlung noch nicht ersichtlich. Ob mit der erfolgten Zahlung neben der Schuld auch sämtliche Kosten – wozu auch vom Gläubiger geleistete Gerichtskostenvorschüsse gehören, soweit ihm diese nicht zurückerstattet werden (Peter Diggelmann, in Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N. 10) – bezahlt wurden und ob die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Zahlung überhaupt zu berücksichtigen wäre (vergleiche BGE 136 III 295 E. 3.2 f.), ist fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offen bleiben.