Ausgleichskasse und Pensionskasse sind zu unterscheiden. Beide haben je ihre Forderungen und bei beiden hatte und hat die Beschwerdeführerin Ausstände. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erwähnte Zahlung von Fr. 3‘500.-- richtete sich an die Ausgleichskasse und die dortigen Ausstände. Die in Betreibung gesetzte Forderung der Pensionskasse war damit nicht getilgt. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Erstfeld vom 16. September 2016 ist zu ersehen, dass die Forderung von Fr. 2’095.40 der Beschwerdegegnerin schliesslich bezahlt worden ist.