2. Die Rechtsmittelinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1); der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2); oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Vorliegend war die erste der in Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgezählten Voraussetzungen (Tilgung der Schuld) zumindest vorerst nicht erfüllt. Ausgleichskasse und Pensionskasse sind zu unterscheiden.