Dabei hat der Schuldner schriftlich und einzeln zu den im Auszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen. In casu hat sich die Konkursitin trotz Einräumung der entsprechenden Möglichkeit nicht einzeln zu den im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen geäussert. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 21. September 2016, OG Z 16 13 Aus den Erwägungen: