Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 174 Abs. 2 SchKG. Beschwerde gegen die Konkurseröffnung. Für die Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner neben dem Nachweis der Tilgung der Schuld auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten Jahre. Dabei hat der Schuldner schriftlich und einzeln zu den im Auszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen.