{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2016-OG-Z-16-13_2016-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11779", "Checksum": "6c02b90edb11db3a114230055df595a7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG Z 16 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 21.09.2016 2016_OG Z 16 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 174 Abs. 2 SchKG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:22", "Checksum": "5822cab4c750aeab9e059354b58ef3e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 21.09.2016 2016_OG Z 16 13\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 174 Abs. 2 SchKG. \n\n b) Die Beschwerdeführerin als Konkursitin äussert sich vorliegend nicht einzeln zu\nden im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen. Sie hält\nlediglich fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung und auch die Forderung der\nVersicherungsgesellschaft bezahlt worden seien und dass man sich mit dem Vermieter\nbezüglich der Mietausstände habe einigen können. Die Beschwerdeführerin blendet\ndemgegenüber aus, dass gegen sie zahlreiche weitere offene Forderungen bestehen. Neben\nden erwähnten, im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen\nBetreibungen, zu welchen die Beschwerdeführerin keine Stellung nimmt und die in etwa Fr.\n17‘000.-- ausmachen, besteht gegenüber der Y immer noch ein offener Posten von Fr.\n2‘500.-- (Schreiben Y vom 19.09.2016, der Kostenvorschuss für LGP 16 153 und die\neffektiven Gerichtskosten dürfen nicht kumuliert werden). Auch gegenüber der X bestehen\nneben den im Betreibungsregister ersichtlichen Forderungen offene Posten (Kontoauszug X\nvom 19.09.2016). Was die Mietausstände betrifft, ergibt sich aus der erwähnten\nVereinbarung mit dem Vermieter, dass gut Fr. 16‘000.-- innert absehbarer Frist fällig werden.\nDie Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, wie sie diesen namhaften Betrag in der\nkurzen zur Verfügung stehenden Zeit und in Anbetracht der übrigen Forderungen zu\nbezahlen gedenkt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass dieser Betrag zum Zeitpunkt des\nUrteils noch nicht fällig war, lässt er die ohnehin zweifelhafte Zahlungsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin noch prekärer erscheinen. Auch unter Berücksichtigung, dass nicht allzu\nhohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind (E. 3a\nhievor), gelingt es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht, ihre Zahlungsfähigkeit\nglaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in Anbetracht der dargelegten\nSachlage in blossen Behauptungen. Ihrer Obliegenheit zur Beweisführung kommt sie nur\nungenügend nach (vergleiche BGE 5A_297/2012 a.a.O. E. 2.3). Am Ergebnis ändern\nschliesslich auch die Ausführungen des Konkursamtes nichts, führt dieses doch aus, dass\nlediglich „durchaus die Möglichkeit“ bestehe, dass der Geschäftsbetrieb der\nBeschwerdeführerin wirtschaftlich dahingehend weitergeführt werden könnte, dass mit den\nErträgen die anfallenden Kosten (Löhne, Lieferanten etc.) bezahlt werden könnten. Die\nbestehenden Schulden und deren Bewältigung bleiben demgegenüber unerwähnt. Eine\nZahlungsfähigkeit ist somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des\nKonkursamtes nicht glaubhaft erstellt.\n"}