{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2016-OG-Z-16-13_2016-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11779", "Checksum": "6c02b90edb11db3a114230055df595a7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG Z 16 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 21.09.2016 2016_OG Z 16 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 174 Abs. 2 SchKG. 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In casu hat sich die\nKonkursitin trotz Einräumung der entsprechenden Möglichkeit nicht einzeln zu\nden im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen\nBetreibungen geäussert. Abweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 21. September 2016, OG Z 16 13\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Rechtsmittelinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die\nKonkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht\nund durch Urkunden beweist, dass inzwischen: die Schuld, einschliesslich der Zinsen und\nKosten, getilgt ist (Ziff. 1); der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des\nGläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2); oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses\nverzichtet (Ziff. 3). Vorliegend war die erste der in Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgezählten\nVoraussetzungen (Tilgung der Schuld) zumindest vorerst nicht erfüllt. Ausgleichskasse und\nPensionskasse sind zu unterscheiden. Beide haben je ihre Forderungen und bei beiden\nhatte und hat die Beschwerdeführerin Ausstände. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer\nBeschwerde erwähnte Zahlung von Fr. 3‘500.-- richtete sich an die Ausgleichskasse und die\ndortigen Ausstände. Die in Betreibung gesetzte Forderung der Pensionskasse war damit\nnicht getilgt. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Erstfeld vom 16.\nSeptember 2016 ist zu ersehen, dass die Forderung von Fr. 2’095.40 der\nBeschwerdegegnerin schliesslich bezahlt worden ist. Zudem ist aus der Aufstellung der\nBeschwerdegegnerin vom 19. September 2016 ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin\neinen Betrag von Fr. 2‘282.25 vom Betreibungsamt gutgeschrieben erhielt. Aus dem\nBetreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Erstfeld vom 14. September 2016 war\neine Bezahlung noch nicht ersichtlich. Ob mit der erfolgten Zahlung neben der Schuld auch\nsämtliche Kosten – wozu auch vom Gläubiger geleistete Gerichtskostenvorschüsse gehören,\nsoweit ihm diese nicht zurückerstattet werden (Peter Diggelmann, in Daniel Hunkeler [Hrsg.],\nKurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N. 10)\n– bezahlt wurden und ob die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Zahlung überhaupt zu\nberücksichtigen wäre (vergleiche BGE 136 III 295 E. 3.2 f.), ist fraglich, kann mit Blick auf die\nnachfolgenden Erwägungen aber offen bleiben.\n\n3. a) Der Konkursit muss kumulativ auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen\n(Art. 174 Abs. 2 Satzteil 1 SchKG). Glaubhaft machen ist mehr als behaupten, aber weniger\nals (strikte) beweisen. Der Schuldner muss in diesem Sinne aufgrund von konkreten\nUnterlagen und Belegen aufzeigen, dass er zahlungsfähig ist. Dies heisst im Hinblick auf die\nAufhebung der Konkurseröffnung, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten\nwahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit sein muss, in diesem Zusammenhang\nallerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 5A_786/2012 vom\n18.12.2012 E. 4, 5A_297/2012 vom 10.07.2012 E. 2.3, 5A_80/2007 vom 04.09.2007 E. 3.1;\nPeter Diggelmann, a.a.O., Art. 174 N. 15 mit Hinweisen). Die wichtigste Unterlage zum\nGlaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung (auch derjenigen des\nBundesgerichts: BGE 5A_80/2007 vom 04.09.2007 E. 5.2) der Auszug aus dem\nBetreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Auszug aus\ndem Betreibungsregister für die letzten Jahre, wozu der Schuldner schriftlich und einzeln zu\nden im Auszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen hat und\nbehauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen sind (Peter\nDiggelmann, a.a.O., Art. 174 N. 15).\n\n"}