geltend gemachte Zeitaufwand von 28.8 Stunden in der Höhe von 21.20 Stunden anerkannt werden kann, bei einem Stundenansatz von Fr. 260.-- (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) und nach Abzug des Armenrechtsviertels (Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung) ein Betrag von Fr. 4'134.-- resultiert, dazu Barauslagen in der Höhe von Fr. 277.25 kommen, was einen Betrag von Fr. 4'411.25 ergibt.