- der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagtenseite am 25. März und 23. Dezember 2015 je eine Kostennote eingereicht hat, die Forderung sich auf insgesamt Fr. 7'348.-- beläuft (Honorar, Barauslagen, Mehrwertsteuer), der geltend gemachte Aufwand nicht in vollem Umfang anerkannt werden kann, die Erstellung von Kopien und Doppel Kanzleiarbeiten darstellen, die im Anwaltshonorar mit eingeschlossen sind, pro Fotokopie ein Aufwand von Fr. 0.50 anerkannt wird, der geltend gemachte Aufwand vom 24. September 2013 für einen Brief an die Staatsanwaltschaft und für Telefonate am 29. Juni und 29. Oktober 2014 mit Rechtsanwalt Q nicht dem vorliegenden Verfahren zu belasten sind, der