- der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit Eingabe vom 25. Januar 2016 dem Gericht eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'165.50 eingereicht hat, der geltend gemachte Zeitaufwand von 11.25 Stunden in der Höhe von 11 Stunden anerkannt werden kann (scannen nicht zum Anwaltstarif entschädigt werden kann), ausgehend von einem praxisgemäss maximal zulässigen Stundenansatz von Fr. 260.-- /Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) und unter Abzug des Armenrechtsviertels (Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung) dies ein Honorar von Fr. 2'145.-- ergibt, dazu Spesen in der Höhe von Fr. 85.80 kommen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'230.80 ergibt;