- ebenso die Beklagtenseite dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hätte, die Beklagtenseite aber wie erwähnt der Parteifähigkeit verlustig gegangen ist; - mit heutigem Datum das Präsidium der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in vorliegendem Verfahren ab dem 14. Mai 2014 gutheisst und ihm RA MLaw X, Altdorf als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuweist;