- die Gerichtskosten somit der Beklagtenseite aufzuerlegen wären, dies infolge des Verlustes der Parteifähigkeit aber nicht mehr möglich ist; - gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann, entgegen dem klaren Wortlaut auch Parteikosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden können (BGE 138 III 483 E.7; Hans Schmid, in Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 107 N. 15) die Kosten daher der Staatskasse Uri aufzuerlegen sind;