sind, eine nachträgliche Beweisführung bloss zur Erhellung der Prozesschancen dagegen zu unterbleiben hat, lässt sich der Prozessausgang nicht abschätzen, hilfsweise darauf abgestellt werden kann, welche Partei das Verfahren veranlasst hat (Martin H. Sterchi, a.a.O.); - das Gegenstandsloswerden des vorliegenden Verfahrens dem Verhalten der Erben des ursprünglichen Berufungsbeklagten zuzuschreiben ist, haben doch diese die Erbschaft ausgeschlagen, was in der Folge zur konkursamtlichen Liquidation mit Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven und zum Verlust der Parteifähigkeit auf der Seite des Berufungsbeklagten führte;