230a Abs. 1 SchKG nicht vorliegt; - das vorliegende Verfahren als gegenstandslos am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist; - die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren auf Fr. 1'000.-- festzulegen ist Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung, Art. 6 i.V.m. Art. 3 lit. a Gerichtsgebührenreglement, dazu die Kosten des durch das Obergericht eingeholten Gutachtens in der Höhe von Fr. 2'859.-- kommen (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO);