- entfällt die Parteifähigkeit im Laufe des Verfahrens, dieses als gegenstandslos abzuschreiben ist, dieser Fall bei natürlichen Personen bei ihrem Tod eintritt, wenn keine Rechtsnachfolge stattfindet, dies namentlich der Fall im Scheidungsverfahren ist, aber auch bei einem beliebigen Anspruch zutreffen kann, wenn alle Erben ausschlagen und die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt wird und hernach kein Abtretungsvertrag im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG zustande kommt (Simon Zingg, a.a.O.); - vorliegend wie erwähnt, die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt wurde, ein Abtretungsvertrag im Sinne von Art. 230a Abs. 1