107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichts- und Parteikosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. In concreto wurde beiden Parteien des Berufungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es rechtfertigt sich aus Billigkeitsgründen, den Rechtsvertretern der Berufungsparteien im Rahmen der diesen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aus der Staatskasse für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Obergericht, 27. April 2016, OG Z 12 1 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - gemäss Art. 60 ZPO das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;