Ist der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben, sind die Kosten in der Regel dieser Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist das Gegenstandsloswerden des Verfahrens dem Verhalten der Erben des ursprünglichen Berufungsbeklagten zuzuschreiben. Diese haben die Erbschaft ausgeschlagen, was in der Folge zur konkursamtlichen Liquidation mit Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven und zum Verlust der Parteifähigkeit auf der Seite des Berufungsbeklagten führte. Infolge des Verlustes der Parteifähigkeit ist es nicht mehr möglich, die Gerichtskosten der Beklagtenseite aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Abs. 2