SchKG zustande kommt. In concreto wurde die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt und ein Abtretungsvertrag im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG liegt nicht vor. Abschreibung des Berufungsverfahrens. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ist der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben, sind die Kosten in der Regel dieser Partei aufzuerlegen.