Zivilprozessordnung. Art. 60, Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 107 Abs. 2 ZPO. Versterben des Berufungsbeklagten während hängigem Berufungsverfahren. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Entfällt die Parteifähigkeit im Laufe des Verfahrens, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben. Dieser Fall tritt bei natürlichen Personen bei ihrem Tod ein, wenn keine Rechtsnachfolge stattfindet. Dies ist namentlich der Fall, wenn alle Erben ausschlagen und die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt wird und hernach kein Abtretungsvertrag im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG zustande kommt.