{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2016-OG-Z-12-1_2016-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8580", "Checksum": "0b832e333aca1dc9e6d3924891a1b494"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG Z 12 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 27.04.2016 2016_OG Z 12 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 60, Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 107 Abs. 2 ZPO. Versterben des Berufungsbeklagten während hängigem Berufungsverfahren. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:45", "Checksum": "6c8e50db01df92a6b68e92fd79bff0c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 27.04.2016 2016_OG Z 12 1\nRegeste:\nZivilprozessordnung. Art. 60, Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 107 Abs. 2 ZPO. Versterben des Berufungsbeklagten während hängigem Berufungsverfahren. \n\n - das Gegenstandsloswerden des vorliegenden Verfahrens dem Verhalten der\nErben des ursprünglichen Berufungsbeklagten zuzuschreiben ist, haben doch diese die\nErbschaft ausgeschlagen, was in der Folge zur konkursamtlichen Liquidation mit Einstellung\ndes Verfahrens mangels Aktiven und zum Verlust der Parteifähigkeit auf der Seite des\nBerufungsbeklagten führte;\n\n- die Gerichtskosten somit der Beklagtenseite aufzuerlegen wären, dies infolge des\nVerlustes der Parteifähigkeit aber nicht mehr möglich ist;\n\n- gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei\nnoch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann, entgegen\ndem klaren Wortlaut auch Parteikosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden\nkönnen (BGE 138 III 483 E.7; Hans Schmid, in Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar\nzu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 107 N. 15) die Kosten\ndaher der Staatskasse Uri aufzuerlegen sind;\n\n- ebenso die Beklagtenseite dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren\neine Parteientschädigung zu entrichten hätte, die Beklagtenseite aber wie erwähnt der\nParteifähigkeit verlustig gegangen ist;\n- mit heutigem Datum das Präsidium der Zivilrechtlichen Abteilung des\nObergerichtes des Kantons Uri das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege in vorliegendem Verfahren ab dem 14. Mai 2014 gutheisst und\nihm RA MLaw X, Altdorf als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuweist;\n\n- vorliegend es sich aus Billigkeitsgründen rechtfertigt, dem Rechtsvertreter des\nBerufungsklägers im Rahmen der diesem gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zulasten\ndes Kantons eine Parteientschädigung zuzusprechen;\n\n- der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit Eingabe vom 25. Januar 2016 dem\nGericht eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'165.50 eingereicht hat, der geltend gemachte\nZeitaufwand von 11.25 Stunden in der Höhe von 11 Stunden anerkannt werden kann\n(scannen nicht zum Anwaltstarif entschädigt werden kann), ausgehend von einem\npraxisgemäss maximal zulässigen Stundenansatz von Fr. 260.-- /Stunde (eingeschlossen\ndie Mehrwertsteuer) und unter Abzug des Armenrechtsviertels (Art. 26 Abs. 2\nGerichtsgebührenverordnung) dies ein Honorar von Fr. 2'145.-- ergibt, dazu Spesen in der\nHöhe von Fr. 85.80 kommen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'230.80 ergibt;\n\n- dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagtenseite im Rahmen der ihm gewährten\nunentgeltlichen Rechtspflege aus der Staatskasse Uri für das Rechtsmittelverfahren eine\nParteientschädigung zu entrichten ist;\n\n- der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagtenseite am 25. März und 23. Dezember\n2015 je eine Kostennote eingereicht hat, die Forderung sich auf insgesamt Fr. 7'348.--\nbeläuft (Honorar, Barauslagen, Mehrwertsteuer), der geltend gemachte Aufwand nicht in\nvollem Umfang anerkannt werden kann, die Erstellung von Kopien und Doppel\nKanzleiarbeiten darstellen, die im Anwaltshonorar mit eingeschlossen sind, pro Fotokopie ein\nAufwand von Fr. 0.50 anerkannt wird, der geltend gemachte Aufwand vom 24. September\n2013 für einen Brief an die Staatsanwaltschaft und für Telefonate am 29. Juni und 29.\nOktober 2014 mit Rechtsanwalt Q nicht dem vorliegenden Verfahren zu belasten sind, der\ngeltend gemachte Zeitaufwand von 28.8 Stunden in der Höhe von 21.20 Stunden anerkannt\nwerden kann, bei einem Stundenansatz von Fr. 260.-- (eingeschlossen die Mehrwertsteuer)\nund nach Abzug des Armenrechtsviertels (Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung) ein\nBetrag von Fr. 4'134.-- resultiert, dazu Barauslagen in der Höhe von Fr. 277.25 kommen,\nwas einen Betrag von Fr. 4'411.25 ergibt.\n"}