{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2016-OG-Z-12-1_2016-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8580", "Checksum": "0b832e333aca1dc9e6d3924891a1b494"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG Z 12 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 27.04.2016 2016_OG Z 12 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 60, Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 107 Abs. 2 ZPO. Versterben des Berufungsbeklagten während hängigem Berufungsverfahren. 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Dies ist namentlich der\nFall, wenn alle Erben ausschlagen und die konkursamtliche Liquidation\nmangels Aktiven eingestellt wird und hernach kein Abtretungsvertrag im Sinne\nvon Art. 230a Abs. 1 SchKG zustande kommt. In concreto wurde die\nkonkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt und ein\nAbtretungsvertrag im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG liegt nicht vor.\nAbschreibung des Berufungsverfahrens. Wird das Verfahren als\ngegenstandslos abgeschrieben, kann das Gericht von den\nVerteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten\nnach Ermessen verteilen. Ist der Grund für das Gegenstandsloswerden des\nProzesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben, sind die Kosten in der\nRegel dieser Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist das Gegenstandsloswerden\ndes Verfahrens dem Verhalten der Erben des ursprünglichen\nBerufungsbeklagten zuzuschreiben. Diese haben die Erbschaft ausgeschlagen,\nwas in der Folge zur konkursamtlichen Liquidation mit Einstellung des\nVerfahrens mangels Aktiven und zum Verlust der Parteifähigkeit auf der Seite\ndes Berufungsbeklagten führte. Infolge des Verlustes der Parteifähigkeit ist es\nnicht mehr möglich, die Gerichtskosten der Beklagtenseite aufzuerlegen.\nGemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichts- und Parteikosten aus\nBilligkeitsgründen dem Kanton auferlegen. In concreto wurde beiden Parteien\ndes Berufungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es\nrechtfertigt sich aus Billigkeitsgründen, den Rechtsvertretern der\nBerufungsparteien im Rahmen der diesen gewährten unentgeltlichen\nRechtspflege aus der Staatskasse für das Rechtsmittelverfahren eine\nParteientschädigung zu entrichten.\n\nObergericht, 27. April 2016, OG Z 12 1\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- gemäss Art. 60 ZPO das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind;\n\n- lag eine Prozessvoraussetzung ursprünglich vor, fällt sie aber im Laufe des\nProzesses dahin, die Folgen je nach in Frage stehender Prozessvoraussetzung verschieden\nsind (Simon Zingg, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N.\n53 zu Art. 60);\n\n- entfällt die Parteifähigkeit im Laufe des Verfahrens, dieses als gegenstandslos\nabzuschreiben ist, dieser Fall bei natürlichen Personen bei ihrem Tod eintritt, wenn keine\nRechtsnachfolge stattfindet, dies namentlich der Fall im Scheidungsverfahren ist, aber auch\nbei einem beliebigen Anspruch zutreffen kann, wenn alle Erben ausschlagen und die\nkonkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt wird und hernach kein\nAbtretungsvertrag im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG zustande kommt (Simon Zingg,\na.a.O.);\n- vorliegend wie erwähnt, die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven\neingestellt wurde, ein Abtretungsvertrag im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG nicht vorliegt;\n\n- das vorliegende Verfahren als gegenstandslos am Geschäftsprotokoll\nabzuschreiben ist;\n\n- die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105\nAbs. 1 ZPO), die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren\nauf Fr. 1'000.-- festzulegen ist Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung,\nArt. 6 i.V.m. Art. 3 lit. a Gerichtsgebührenreglement, dazu die Kosten des durch das\nObergericht eingeholten Gutachtens in der Höhe von Fr. 2'859.-- kommen (Art. 95 Abs. 2 lit.\nc ZPO);\n\n- wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz\nnichts anderes vor, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO\nabweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO);\n\n- die Gründe, die ein Verfahren gegenstandlos werden lassen, mannigfaltig sind,\nfür die Kostenregelung die konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen sind,\nmassgebend insbesondere sein kann, wer oder was Anlass zur Abschreibung des\nVerfahrens gegeben hat (Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, Band I, 2012, N. 18 zu Art. 107);\n\n- ist der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer\nPartei zuzuschreiben, die Kosten in der Regel dieser Partei aufzuerlegen sind, fällt dagegen\ndas Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus einem Grund dahin, den keine der Parteien zu\nvertreten hat, regelmässig zu prüfen sein wird, welche Partei materiell im Unrecht war, das\nheisst, es auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, massgebend hierfür die\nSachlage im Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes ist, bereits durchgeführte\nBeweismassnahmen und von den Parteien eingereichte Beweismittel zu berücksichtigen\nsind, eine nachträgliche Beweisführung bloss zur Erhellung der Prozesschancen dagegen zu\nunterbleiben hat, lässt sich der Prozessausgang nicht abschätzen, hilfsweise darauf\nabgestellt werden kann, welche Partei das Verfahren veranlasst hat (Martin H. Sterchi,\na.a.O.);\n\n"}