Dass Letzteres zutreffen würde, bringt selbst die Beschwerdeführerin nicht vor. Der Entscheid der Vor-instanz läuft nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Es liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor. Gesagtes erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 3. Dezember 2014 abzuweisen ist.