c) Im Rahmen der Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz (E. 4c vorstehend) erweist sich die von der Vor-instanz zugesprochene Entschädigung im Ergebnis nicht als unhaltbar und ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses. Eine Verletzung des Willkürverbots würde beispielsweise erst dann vorliegen, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermöchte (BGE 141 I 127 E. 3.2 in fine). Dass Letzteres zutreffen würde, bringt selbst die Beschwerdeführerin nicht vor.