Das eigentliche Scheidungsverfahren konnte in der Folge standartgemäss durchgeführt werden. Soweit die vertretene Person psychologisch, im Sinne einer Lebensberatung, betreut werden musste, wäre diese an eine dafür zuständige Sozialberatungsstelle zu weisen gewesen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in Eheschutzverfahren das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO) und in familienrechtlichen Angelegenheiten die Kinderbelange, eingeschlossen die Kinderunterhaltsbeiträge, dem Untersuchungs- und Offizialgrundsatz unterliegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).