Mit anderen Worten: Unentgeltlichen Rechtsbeiständen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und der verhältnismässig ist. Nicht ersetzt werden Aufwändungen, bei denen von vornherein klar ist, dass sie nicht der Interessenwahrung im Prozess dienen (zum Beispiel allgemeine Lebenshilfe, psychologische Betreuung der vertretenen Partei) (Viktor Rüegg, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, 2. Aufl., 2013, N. 7 zu Art. 122 mit Hinweisen).