Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat in solchen Fällen nicht Anspruch auf Vergütung unbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur der notwendigen und gebotenen. Er ist gehalten, die unentgeltlich vertretene Person darauf hinzuweisen, dass er den unnötigen und unverhältnismässigen zeitlichen Aufwand ihr persönlich und nicht dem Staat in Rechnung stellen muss (Alfred Bühler, a.a.O., N. 40 zu Art. 122 mit Hinweisen). Mit anderen Worten: Unentgeltlichen Rechtsbeiständen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und der verhältnismässig ist.