10. a) Dort, wo sich die Führung eines Mandates für den unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen der Person des unentgeltlich Verbeiständeten als schwierig erweist und von ihm "grosse Überzeugungskraft" zu leisten ist, muss er kritisch abwägen, welche Vorkehren und Rechtshandlungen im Interesse des Klienten geboten sind. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat in solchen Fällen nicht Anspruch auf Vergütung unbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur der notwendigen und gebotenen.