18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Die Grenze zwischen Parteivertretung in diesem (eher engen) Sinne und weiterer persönlicher Betreuung ist dabei fliessend (BGE 6B_951/2013 vom 27.03.2014 E. 3.2). Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). In (vorliegend interessierenden) familienrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Anwaltsentschädigung 1 000 bis 10 000 Franken (Art.