b) Im Kanton Uri richten sich die Ansätze für die Anwaltsentschädigung nach dem Gerichtsgebührenreglement (Art. 18 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird (Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung).