Gemäss Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung vergütet der Kanton Uri dem im Zivilrecht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen. Der Abzug des sogenannten "Armenrechtsviertels" ist vorliegend unbestritten, strittig ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwandes. 9. a) Der amtliche Verteidiger – wie auch vorliegend interessierend der unentgeltliche Rechtsbeistand – kann aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten.