b) Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO bestimmt, dass die Entschädigung an die Rechtsvertretung "angemessen" sein muss, ebenso Art. 122 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz. Mit dem Angemessenheitserfordernis wird den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes niedriger anzusetzen als die Parteikostenentschädigung des gewillkürten Parteivertreters. Obschon häufig kritisiert, hat das Bundesgericht die entsprechenden kantonalen Tarifbestimmungen, die eine Reduktion der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vorsehen, stets als verfassungskonform erachtet (Alfred Bühler, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 mit Hinweisen). Gemäss Art.