8. a) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Dies gilt selbstredend grundsätzlich auch bei Übernahme eines Mandates im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 12 lit. g BGFA).