Sie bringt dabei unter anderem vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, da sie unmassgebliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung miteinbezogen habe und die Ermessensausübung somit willkürlich und rechtsungleich sei. Die Kürzung der Entschädigung für die Beschwerdeführerin missachte die Komplexität und die Schwierigkeit im vorliegenden Falle. Es sei nicht ein einfaches Eheschutz- und Scheidungsverfahren gewesen. Die Begründung der Vorinstanz sei willkürlich.