6. Die Beschwerdeführerin rügt die Höhe, der von der Vorinstanz zugesprochenen armenrechtlichen Parteientschädigung und macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz, in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung, eine übermässige, durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigende Kürzung des im Rahmen der Parteientschädigung geltend gemachten Zeitaufwandes der berufsmässigen Parteivertreterin, vorgenommen habe. Sie bringt dabei unter anderem vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, da sie unmassgebliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung miteinbezogen habe und die Ermessensausübung somit willkürlich und rechtsungleich sei.