c) Eine der bundesgerichtlichen Willkürkognition nachempfundene, von Art. 320 ZPO lit. b gedeckte Kognitionsbeschränkung vertritt das Obergericht des Kantons Uri auch für die kantonale Rechtsmittelinstanz. Danach greift diese nur mit einer „gewissen Zurückhaltung in einen wohlüberlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz“ über die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zustehenden Entschädigung ein (vergleiche dazu Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd I, 2012, N. 41a zu Art. 122 das Zürcher Obergericht betreffend).