4. a) Die Kognition der kantonalen Beschwerdeinstanz ist bei der Beschwerde auf unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, das heisst auf Willkürprüfung, eingeschränkt. Die tatsächlichen Grundlagen des Kostenentscheides werden daher nur sehr eng und auf Rüge hin überprüft (Hans Schmid, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 110 N. 3 mit Hinweisen).