Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat in solchen Fällen nicht Anspruch auf Vergütung unbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur der notwendigen und gebotenen. Er ist gehalten, die unentgeltlich vertretene Person darauf hinzuweisen, dass er den unnötigen und unverhältnismässigen zeitlichen Aufwand ihr persönlich und nicht dem Staat in Rechnung stellen muss. Zulässigkeit des Abzugs des sogenannten "Armenrechtsviertels". Obergericht, 26. November 2015, OG Z 14 25 Aus den Erwägungen: